Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Einziehung (§§ 73 - 76b) |
(1) 1Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
| 01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
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Rechtsprechung zu § 73e StGB
363 Entscheidungen zu § 73e StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 07.04.2022 - 2 BvR 2194/21
Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten ...
- LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs 1/19
Cum-Ex-Komplex: Anordnung der Einziehungsbeteiligung von fünf Gesellschaften
- LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19
Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren
- BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20
- OLG Bremen, 14.09.2026 - 1 Ws 19/24
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.03.2024 - 4 StR 173/23
Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes (Auslegung von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.02.2024 - 5 StR 284/23
Einziehung von Taterträgen (drohende doppelte Inanspruchnahme; zivilrechtliche ...
- KG, 26.05.2023 - 4 Ws 31/23
Einziehung des Wertes der Taterträge bei Vergleichsvereinbarungen mit ...
Querverweise
Auf § 73e StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 8 (Abführung des Mehrerlöses)
Redaktionelle Querverweise zu § 73e StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111g V (Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes) (zu § 73e II)