Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
21. Abschnitt - Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 - 262) |
(1) 1Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. 3Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) 1Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
1. | am Tatort mit Strafe bedroht ist oder | ||
2. | nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist: | ||
a) | Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729), | ||
b) | Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1), | ||
c) | Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54), | ||
d) | Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist, | ||
e) | Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42), | ||
f) | Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1), | ||
g) | den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder | ||
h) | den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6). |
(10) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden. 3Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 09.03.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.03.2021 | Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche | 09.03.2021 | |
03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
19.04.2017 | Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben | 11.04.2017 | |
15.10.2016 | Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch | 11.10.2016 | |
02.07.2016 | Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG) | 30.06.2016 | |
26.11.2015 | Gesetz zur Bekämpfung der Korruption | 20.11.2015 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
20.06.2015 | Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz) | 12.06.2015 | |
01.09.2014 | Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung | 23.04.2014 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 | |
03.05.2011 | Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) | 28.04.2011 | |
01.09.2009 | Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG) | 29.07.2009 | |
04.08.2009 | Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten | 30.07.2009 | |
21.08.2008 | Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG) | 13.08.2008 | |
19.03.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Grundstoffüberwachungsrechts | 11.03.2008 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG | 21.12.2007 | |
19.02.2005 | Siebenunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB - (37. StrÄndG) | 11.02.2005 | |
01.01.2005 | Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) | 30.07.2004 | |
01.08.2004 | Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik | 21.07.2004 | |
28.12.2003 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze | 22.12.2003 | |
28.12.2003 | Fünfunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (35. StrÄndG) | 22.12.2003 | |
30.08.2002 | Vierunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 129b StGB (34. StrÄndG) | 22.08.2002 | |
27.07.2002 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen | 23.07.2002 | |
28.12.2001 | Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG) | 19.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 261 StGB
514 Entscheidungen zu § 261 StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.04.2023 - 2 BvR 2180/20
Verfassungsbeschwerde betreffend Wohnungsdurchsuchung aufgrund ...
- BGH, 26.07.2018 - 3 StR 627/17
Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17
Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer ...
- BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17
- BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 1746/18
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchung wegen des Verdachts ...
- BGH, 07.03.2023 - 1 StR 474/22
- OLG Saarbrücken, 26.05.2021 - 4 Ws 53/21
Durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen sind kein taugliches Tatobjekt im ...
- BVerfG, 28.07.2015 - 2 BvR 2558/14
Verfassungskonforme Auslegung des Geldwäschetatbestandes bei Honorarannahme durch ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 25.09.2014 - 3 Ss 96/14
Bestrafung wegen Geldwäsche: Vereiteln der Sicherstellung von Vermögen im ...
- OLG Bamberg, 25.09.2014 - 3 Ss 96/14
- BVerfG, 31.01.2020 - 2 BvR 2992/14
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer Wohnung wegen des ...
- BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21
Meistbegünstigungsprinzip (mildestes Gesetz; strikte Alternativität; ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 261 StGB
20.04.2004 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) | BGBl. I S. 715 |
§ 261 StGB in Nachschlagewerken
- § 261 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geldwäsche
Querverweise
Auf § 261 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Einziehung
- § 76a (Selbständige Einziehung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 123 (Zwingende Ausschlussgründe)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 6e EU (Ausschlussgründe)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 6e VS (Ausschlussgründe)
- VOB/A
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 6e EU (Ausschlussgründe)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 6e VS (Ausschlussgründe)
- VOB/A
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
- § 6 EG (Teilnehmer am Wettbewerb)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 6 VS (Teilnehmer am Wettbewerb)
- VOB/A
- § 6 (Teilnehmer am Wettbewerb)
- Abgabenordnung (AO)
- Einleitende Vorschriften
- Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
- § 31b (Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- 4. - Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
- § 80d (Interne Sicherungsmaßnahmen)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
- § 1 (Begriffsbestimmungen)
- Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten
- § 43 (Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung)
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen
- § 3 (Allgemeine Sorgfaltspflichten)
- Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
- § 9a (Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12)
Redaktionelle Querverweise zu § 261 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 261 I 2 Nr. 1)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe) (zu § 261 X)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
- §§ 1 ff. (Begriffsbestimmungen)