Hier: Geldwäschegesetz in der am 26.06.2017 außer Kraft getretenen Fassung.
Zur neuen Fassung von § 15 GwG.

Geldwäschegesetz

   Abschnitt 3 - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung (§§ 10 - 15)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 15
Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen

(1) Die nach § 8 Abs. 1 gefertigten Aufzeichnungen dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der in § 129a Abs. 2 oder § 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten herangezogen oder verwendet werden.

(2) 1Soweit ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 bezeichneten Straftat eingeleitet wird, ist dieser Umstand zusammen mit den zugrunde liegenden Tatsachen der Finanzbehörde mitzuteilen, sobald eine Transaktion festgestellt wird, die für die Finanzverwaltung für die Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren Bedeutung haben könnte. 2Zieht die Strafverfolgungsbehörde im Strafverfahren Aufzeichnungen nach § 8 Abs. 1 heran, dürfen auch diese der Finanzbehörde übermittelt werden. 3Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden.

Querverweise

Auf § 15 GwG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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