Hier: Geldwäschegesetz in der am 26.06.2017 außer Kraft getretenen Fassung.
Zur neuen Fassung von § 14 GwG.

Geldwäschegesetz

   Abschnitt 3 - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung (§§ 10 - 15)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 14
Meldepflicht von Behörden

(1) 1Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde diese Tatsachen unverzüglich dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. 2Für die Behörden gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 findet § 11 Absatz 3 entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt für die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatemärkte zuständigen Behörden entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2959), in Kraft getreten am 29.12.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention22.12.2011BGBl. I S. 2959

Querverweise

Auf § 14 GwG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Geldwäschegesetz (GwG a.F.) 
      Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
        § 10 (Zentralstelle für Verdachtsmeldungen)
        § 11 (Meldung von Verdachtsfällen)
Was ist das?

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