Hier: Geldwäschegesetz in der am 26.06.2017 außer Kraft getretenen Fassung.
Zur neuen Fassung.
Deutschland

Geldwäschegesetz
(Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten)

Artikel 2 des Gesetzes vom 13.08.2008 (BGBl. I S. 1690), in Kraft getreten am 21.08.2008

Außer Kraft getreten aufgrund Gesetzes vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822) m.W.v. 26.06.2017

Stand: 03.01.2018 aufgrund Gesetzes vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1693)

Alte Fassung

Abschnitt 1

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Verpflichtete

Abschnitt 2

§ 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 4 Durchführung der Identifizierung

§ 5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 6 Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 7 Ausführung durch Dritte

§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 9 Interne Sicherungsmaßnahmen

Abschnitt 2a

§ 9a Interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12

§ 9b Spieleridentifizierung

§ 9c Spielerkonto und Transparenz der Zahlungsströme

§ 9d Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a

Abschnitt 3

§ 10 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen

§ 11 Meldung von Verdachtsfällen

§ 12 Verbot der Informationsweitergabe

§ 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit

§ 14 Meldepflicht von Behörden

§ 15 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen

Abschnitt 4

§ 16 Aufsicht

§ 16a Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

§ 17 Bußgeldvorschriften

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