Hier: Geldwäschegesetz in der am 26.06.2017 außer Kraft getretenen Fassung.
Zur neuen Fassung von § 13 GwG.
Zur neuen Fassung von § 13 GwG.
Geldwäschegesetz
Abschnitt 3 - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung (§§ 10 - 15) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Geldwäschegesetz (https://dejure.org/gesetze/GwG_a.F./__paste_norm__.html)
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(1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Absatz 1 meldet oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet, kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
(2) Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter einen Sachverhalt seinem Vorgesetzten oder einer unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständigen Stelle mitteilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes vom 18.02.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.02.2013 | Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes | 18.02.2013 | |
29.12.2011 | Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention | 22.12.2011 |