Zur neuen Fassung von § 13 GwG.
Geldwäschegesetz
| Abschnitt 3 - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung (§§ 10 - 15) |
(1) Wer Sachverhalte im Sinne des § 11 Absatz 1 meldet oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung erstattet, kann wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
(2) Gleiches gilt, wenn ein Beschäftigter einen Sachverhalt seinem Vorgesetzten oder einer unternehmensintern für die Entgegennahme einer solchen Meldung zuständigen Stelle mitteilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes vom 18.02.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.02.2013 | Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes | 18.02.2013 | |
| 29.12.2011 | Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention | 22.12.2011 |
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