Geldwäschegesetz
| Abschnitt 3 - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§§ 10 - 17) |
(1) Verpflichtete überprüfen die zum Zweck der Identifizierung erhobenen Angaben bei natürlichen Personen mit einem der folgenden Verfahren:
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
2Bei Verfahren nach Nummer 3 können die Aufsichtsbehörden nach § 50 dazu ermächtigt werden, die Nutzung der Verfahren befristet, unter Vorbehalt eines Widerrufs und unter Auflagen zuzulassen. 3Eine Zulassung elektronischer Verfahren nach Nummer 3 erfolgt nur, wenn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer vorherigen Überprüfung des Verfahrens das für die Erprobung notwendige Sicherheitsniveau festgestellt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2021 | Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) | 25.06.2021 | |
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 |
ermächtigung § 13Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungs-
ermächtigung § 14Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungs-
ermächtigung § 15Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungs-
ermächtigung § 15aVerstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von einer selbst gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse § 16Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet § 16aVerbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien § 17Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 13 GwG
10 Entscheidungen zu § 13 GwG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.04.2021 - XI ZR 511/19
Anspruch gegen die beklagte Bank auf Auszahlung eines Girokontoguthabens; ...
Zum selben Verfahren:
- AG Essen, 18.04.2019 - 15 C 29/19
Auszahlung Bankguthaben an einen Nachlasspfleger
- LG Essen, 20.09.2019 - 17 S 7/19
Auszahlungsanspruch des Erben gegen Bank
- AG Essen, 18.04.2019 - 15 C 29/19
- BVerfG, 19.11.2018 - 1 BvR 1335/18
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Rechtsnorm unzulässig, wenn ...
- VG Gelsenkirchen, 12.11.2020 - 18 L 1512/20
Prüfung eines Rechtsanwalts durch die Aufsichtsbehörde (Rechtsanwaltskammer), ...
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 - 14 W 23/24
Darlegung existenzbedrohender Nachteile durch Kündigung der Geschäftsbeziehung in ...
- LG Bonn, 09.10.2025 - 17 O 334/24
Identifizierung des für den Kontoinhaber auftretenden Betreuers vor Ausführung ...
- LG Frankfurt/Main, 13.07.2012 - 21 O 319/11
Schadensersatz wegen einer angeblich falschen Geldwäscheverdachtsanzeige seitens ...
- OLG Hamburg, 17.03.2022 - 13 U 178/21
Verdachtsmeldung einer Bank nach dem Geldwäschegesetz: Weite Auslegung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 24.02.2022 - 13 U 178/21
Freigabe von gesperrten Bankkonten; Verdacht der Geldwäsche; Erstattung von ...
- OLG Hamburg, 24.02.2022 - 13 U 178/21
Querverweise
Auf § 13 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Risikomanagement
- § 6 (Interne Sicherungsmaßnahmen)
- Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- § 14 (Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung)
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Kontenwahrheit
- § 154 (Kontenwahrheit)