Geldwäschegesetz
| Abschnitt 3 - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§§ 10 - 17) |
(1) Die verstärkten Sorgfaltspflichten sind zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
(2) 1Verpflichtete haben verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. 2Die Verpflichteten bestimmen den konkreten Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen höheren Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung. 3Für die Darlegung der Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2 Satz 4 entsprechend.
(3) Ein höheres Risiko liegt insbesondere vor, wenn es sich
| 1. | bei einem Vertragspartner des Verpflichteten oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, | ||
| 2. | um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/843 geändert worden ist, ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in diesem Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist; dies gilt nicht für Zweigstellen von in der Europäischen Union niedergelassenen Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849, der durch Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/843 geändert worden ist, und für mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindliche Tochterunternehmen, die ihren Standort in einem Drittstaat mit hohem Risiko haben, sofern sich diese Zweigstellen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die von ihnen anzuwendenden gruppenweiten Strategien und Verfahren nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 halten, | ||
| 3. | um eine Transaktion handelt, die im Vergleich zu ähnlichen Fällen | ||
| a) | besonders komplex oder ungewöhnlich groß ist, | ||
| b) | einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster folgt oder | ||
| c) | keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck hat, oder | ||
| 4. | für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung mit Respondenten mit Sitz in einem Drittstaat oder, vorbehaltlich einer Beurteilung durch die Verpflichteten als erhöhtes Risiko, in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums handelt. | ||
(4) 1In einem der in den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 genannten Fälle sind mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
2Wenn im Fall des Absatzes 3 Nummer 1 der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte erst im Laufe der Geschäftsbeziehung ein wichtiges öffentliches Amt auszuüben begonnen hat oder der Verpflichtete erst nach Begründung der Geschäftsbeziehung von der Ausübung eines wichtigen öffentlichen Amts durch den Vertragspartner oder den wirtschaftlich Berechtigten Kenntnis erlangt, so hat der Verpflichtete sicherzustellen, dass die Fortführung der Geschäftsbeziehung nur mit Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene erfolgt. 3Bei einer ehemaligen politisch exponierten Person haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Amt das Risiko zu berücksichtigen, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist, und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis anzunehmen ist, dass dieses Risiko nicht mehr besteht.
(5) In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten Fall haben Verpflichtete mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
| 1. | sie müssen einholen: | ||
| a) | zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und den wirtschaftlich Berechtigten, | ||
| b) | zusätzliche Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, | ||
| c) | Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des Vertragspartners, | ||
| d) | Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten mit Ausnahme der Person, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigter gilt, | ||
| e) | Informationen über die Gründe für die geplante oder durchgeführte Transaktion und | ||
| f) | Informationen über die geplante Verwendung der Vermögenswerte, die im Rahmen der Transaktion oder Geschäftsbeziehung eingesetzt werden, soweit dies zur Beurteilung der Gefahr von Terrorismusfinanzierung erforderlich ist, | ||
| 2. | die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene und | ||
| 3. | bei einer Geschäftsbeziehung müssen sie die Geschäftsbeziehung verstärkt überwachen durch | ||
| a) | häufigere und intensivere Kontrollen sowie | ||
| b) | die Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen. | ||
(5a) 1In dem in Absatz 3 Nummer 2 genannten Fall und zusätzlich zu den in Absatz 5 genannten verstärkten Sorgfaltspflichten können die zuständigen Aufsichtsbehörden risikoangemessen und im Einklang mit den internationalen Pflichten der Europäischen Union eine oder mehrere von den Verpflichteten zu erfüllende verstärkte Sorgfaltspflichten anordnen, die auch folgende Maßnahmen umfassen können:
| 1. | die Meldung von Finanztransaktionen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, | ||
| 2. | die Beschränkung oder das Verbot geschäftlicher Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen oder juristischen Personen aus Drittstaaten mit hohem Risiko, | ||
| 3. | das Verbot für Verpflichtete mit Sitz in einem Drittstaat mit hohem Risiko, im Inland Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen zu gründen, | ||
| 4. | das Verbot, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in einem Drittstaat mit hohem Risiko zu gründen, | ||
| 5. | die Verpflichtung für Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Verpflichteten mit Sitz in einem Drittstaat mit hohem Risiko, sich einer verschärften Prüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten | ||
| a) | durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterziehen oder | ||
| b) | durch einen externen Prüfer zu unterziehen, | ||
| 6. | die Einführung verschärfter Anforderungen in Bezug auf eine externe Prüfung nach Nummer 5 Buchstabe b, | ||
| 7. | für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 die Überprüfung, Änderung oder erforderlichenfalls Beendigung von Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenten in einem Drittstaat mit hohem Risiko. | ||
2Bei der Anordnung dieser Maßnahmen gilt für die zuständigen Aufsichtsbehörden Absatz 10 Satz 2 entsprechend.
(6) In dem in Absatz 3 Nummer 3 genannten Fall sind mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
| 1. | die Transaktion sowie deren Hintergrund und Zweck sind mit angemessenen Mitteln zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen in Bezug auf Geldwäsche oder auf Terrorismusfinanzierung überwachen und einschätzen zu können und um gegebenenfalls prüfen zu können, ob die Pflicht zu einer Meldung nach § 43 Absatz 1 vorliegt, und | |
| 2. | die der Transaktion zugrunde liegende Geschäftsbeziehung, soweit vorhanden, ist einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen, um das mit der Geschäftsbeziehung und mit einzelnen Transaktionen verbundene Risiko in Bezug auf Geldwäsche oder auf Terrorismusfinanzierung einschätzen und bei höherem Risiko überwachen zu können. |
(7) 1In dem in Absatz 3 Nummer 4 genannten Fall haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 bei Begründung einer Geschäftsbeziehung mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
| 1. | es sind ausreichende Informationen über den Respondenten einzuholen, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang verstehen und seine Reputation, seine Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Qualität der Aufsicht bewerten zu können, | |
| 2. | es ist vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Respondenten die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene einzuholen, | |
| 3. | es sind vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten festzulegen und nach Maßgabe des § 8 zu dokumentieren, | |
| 4. | es sind Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie keine Geschäftsbeziehung mit einem Respondenten begründen oder fortsetzen, von dem bekannt ist, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden, und | |
| 5. | es sind Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Respondent keine Transaktionen über Durchlaufkonten zulässt. |
2Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung zwischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, hat der Verpflichtete zusätzlich zu den verstärkten Sorgfaltspflichten nach Satz 1 Nummer 1 Informationen über die Zulassung oder Eintragung des Respondenten einzuholen.
(8) Liegen Tatsachen, einschlägige Evaluierungen, Berichte oder Bewertungen nationaler oder internationaler für die Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zuständiger Stellen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass über die in Absatz 3 genannten Fälle hinaus ein höheres Risiko besteht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Verpflichteten die Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen einer verstärkten Überwachung unterziehen und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten sowie erforderliche Gegenmaßnahmen zu erfüllen haben.
(9) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Absatz 9 entsprechend.
(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
2Das Bundesministerium der Finanzen hat bei Erlass einer Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittstaaten ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) vom 27.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.12.2024 | Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) | 27.12.2024 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie | 12.12.2019 |
ermächtigung § 13Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungs-
ermächtigung § 14Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungs-
ermächtigung § 15Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungs-
ermächtigung § 15aVerstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von einer selbst gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse § 16Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet § 16aVerbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien § 17Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung
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Rechtsprechung zu § 15 GwG
21 Entscheidungen zu § 15 GwG in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 15.07.2026 - 4 U 693/26
Abschlussprüfer; Einschätzungsprärogative; einstweilige Verfügung; ...
- OLG Hamburg, 03.11.2023 - 13 U 149/22
Voraussetzungen einer Steuerberaterhaftung bei einer Erbringung von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.04.2026 - XI ZR 232/23
Kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aufgrund Durchführung eines ...
- BGH, 21.04.2026 - XI ZR 232/23
- OLG Düsseldorf, 17.01.2026 - 37 W 2/26
Kein Anspruch der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2024 - 4 M 149/24
Verpflichtung einer Sparkasse zur Eröffnung eines Girokontos
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 - 14 W 22/24
Kein Verfügungsanspruch der Antragstellerin gegen Kündigung der bestehenden ...
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 - 14 W 23/24
Darlegung existenzbedrohender Nachteile durch Kündigung der Geschäftsbeziehung in ...
- OLG Düsseldorf, 22.07.2020 - 9 W 42/19
Recht der Sparkasse zur Kündigung eines Girokontos wegen verstärkter ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 03.06.2020 - 10 O 140/20
Recht der Sparkasse zur Kündigung eines Girokontos der deutschen ...
- LG Düsseldorf, 03.06.2020 - 10 O 140/20
Querverweise
Auf § 15 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- § 12 (Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
- § 55 (Verstärkte Sorgfaltspflichten)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute
- § 25h (Interne Sicherungsmaßnahmen)