Geldwäschegesetz
| Abschnitt 3 - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§§ 10 - 17) |
(1) 1Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kann ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreifen. 2Dritte dürfen nur sein
| 1. | Verpflichtete nach § 2 Absatz 1, | ||
| 2. | Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, | ||
| 3. | Mitgliedsorganisationen oder Verbände von Verpflichteten nach Nummer 2 oder in einem Drittstaat ansässige Institute und Personen, sofern diese Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten unterliegen, | ||
| a) | die den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten entsprechen und | ||
| b) | deren Einhaltung in einer mit Kapitel VI Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 im Einklang stehenden Weise beaufsichtigt wird. | ||
3Die Verantwortung für die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bleibt bei dem Verpflichteten.
(2) 1Verpflichtete dürfen nicht auf einen Dritten zurückgreifen, der in einem Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist. 2Ausgenommen hiervon sind
| 1. | Zweigstellen von in der Europäischen Union niedergelassenen Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849, wenn die Zweigstelle sich uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2015/849 hält, und | |
| 2. | Tochterunternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz von in der Europäischen Union niedergelassenen Verpflichteten nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 befinden, wenn das Tochterunternehmen sich uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 der Richtlinie (EU) 2015/849 hält. |
(3) 1Wenn ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreift, muss er sicherstellen, dass die Dritten
| 1. | bei der Identifizierung von im Inland ansässigen Personen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, | |
| 2. | die Informationen einholen, die für die Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 notwendig sind, und | |
| 3. | ihm diese Informationen unverzüglich und unmittelbar übermitteln. |
2Er hat zudem angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Dritten ihm auf seine Anforderung hin unverzüglich Kopien derjenigen Dokumente, die maßgeblich zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners, gegebenenfalls der für diesen auftretenden Personen und eines etwaigen wirtschaftlich Berechtigten sind, einschließlich Informationen, soweit diese verfügbar sind, die mittels elektronischer Mittel nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eingeholt wurden, sowie andere maßgebliche Unterlagen vorlegen. 3Die Dritten sind befugt, zu diesem Zweck Kopien von Ausweisdokumenten zu erstellen und weiterzuleiten.
(3a) 1Der Dritte kann zur Identifizierung des Vertragspartners, einer gegebenenfalls für ihn auftretenden Person und eines wirtschaftlich Berechtigten auch auf anlässlich einer zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Identifizierung dieser Person eingeholte Informationen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zurückgreifen, sofern
| 1. | die Identifizierung im Rahmen der Begründung einer eigenen Geschäftsbeziehung des Dritten und nicht unter Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten erfolgt ist, | |
| 2. | die Identifizierung oder die letzte Aktualisierung unter Einhaltung des § 12 vor nicht mehr als 24 Monaten abgeschlossen wurde, | |
| 3. | für den Verpflichteten aufgrund äußerer Umstände keine Zweifel an der Richtigkeit der ihm übermittelten Informationen bestehen und | |
| 4. | das Gültigkeitsdatum eines im Rahmen der Identifizierung oder der letzten Aktualisierung unter Einhaltung des § 12 gegebenenfalls verwendeten Identifikationsdokuments noch nicht abgelaufen ist. |
2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn
| 1. | der Verpflichtete auf Dritte zurückgreift, die derselben Gruppe angehören wie er selbst, | |
| 2. | die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften, Strategien und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung mit den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften im Einklang stehen und | |
| 3. | die effektive Umsetzung dieser Anforderungen auf Gruppenebene von einer Behörde beaufsichtigt wird. |
(5) 1Ein Verpflichteter kann die Durchführung der Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlich sind, auf andere geeignete Personen und Unternehmen als die in Absatz 1 genannten Dritten übertragen. 2Die Übertragung bedarf einer vertraglichen Vereinbarung und der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die anderen geeigneten Personen und Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. 3Die Maßnahmen der Personen oder der Unternehmen werden dem Verpflichteten als eigene Maßnahmen zugerechnet. 4Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Durch die Übertragung nach Absatz 5 dürfen nicht beeinträchtigt werden
(7) 1Vor der Übertragung nach Absatz 5 hat sich der Verpflichtete von der Zuverlässigkeit der Personen oder der Unternehmen, denen er Maßnahmen übertragen will, zu überzeugen. 2Während der Zusammenarbeit muss er sich durch Stichproben von der Angemessenheit und Ordnungsmäßigkeit der Maßnahmen überzeugen, die diese Personen oder Unternehmen getroffen haben.
(8) 1Soweit eine vertragliche Vereinbarung nach Absatz 5 mit deutschen Botschaften, Auslandshandelskammern oder Konsulaten geschlossen wird, gelten diese kraft Vereinbarung als geeignet. 2Absatz 7 findet keine Anwendung.
(9) Bei der Übertragung nach Absatz 5 bleiben die Vorschriften über die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen nach § 25b des Kreditwesengesetzes und nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 1114/2023 unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) vom 27.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.12.2024 | Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) | 27.12.2024 | |
| 01.08.2021 | Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) | 25.06.2021 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie | 12.12.2019 |
ermächtigung § 13Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungs-
ermächtigung § 14Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungs-
ermächtigung § 15Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungs-
ermächtigung § 15aVerstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von einer selbst gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse § 16Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet § 16aVerbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien § 17Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung
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Rechtsprechung zu § 17 GwG
7 Entscheidungen zu § 17 GwG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 29.05.2024 - 3 U 192/23
Keine Haftung für Geldwäscheverdachtsmeldung
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 15.04.2024 - 3 U 192/23
Schadensersatzanspruch gegen Bank oder Sparkasse wegen unrichtiger ...
- OLG Frankfurt, 15.04.2024 - 3 U 192/23
- VG Augsburg, 24.09.2020 - Au 2 K 19.254
Prüfungsanordnung der Rechtsanwaltskammer für einen angestellten Rechtsanwalt ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 11.07.2023 - 22 ZB 21.121
Prüfungsanordnung hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgrund des GwG
- VGH Bayern, 11.07.2023 - 22 ZB 21.121
- VG Ansbach, 16.06.2025 - AN 4 K 23.1389
Geldwäschepranger, Internetpranger, "Naming and Shaming", erniedrigende ...
- BGH, 20.04.2021 - XI ZR 511/19
Anspruch gegen die beklagte Bank auf Auszahlung eines Girokontoguthabens; ...
- AG Frankfurt/Main, 05.10.2017 - 943 OWi 7500 Js 200664/16
Querverweise
Auf § 17 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Risikomanagement
- § 6 (Interne Sicherungsmaßnahmen)
- Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- § 11a (Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 56 (Bußgeldvorschriften)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 3. Auskünfte und Prüfungen
- § 44 (Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen)