Geldwäschegesetz
| Abschnitt 4 - Transparenzregister (§§ 18 - 26a) |
(1) Es wird ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet.
(2) 1Das Transparenzregister wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes von der registerführenden Stelle elektronisch geführt. 2Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, werden als chronologische Datensammlung angelegt.
(3) 1Ist eine Mitteilung nach § 20 unvollständig, unklar oder bestehen Zweifel, welcher Vereinigung nach § 20 Absatz 1 die in der Mitteilung enthaltenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnen sind, kann die registerführende Stelle von der in der Mitteilung genannten Vereinigung verlangen, dass diese die für eine Eintragung in das Transparenzregister erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt. 2Dies gilt entsprechend für Mitteilungen von Rechtsgestaltungen nach § 21.
(3a) Die registerführende Stelle ist berechtigt, der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 die Informationen und Unterlagen zu übermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben der Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 erforderlich sind.
(4) 1Die registerführende Stelle erstellt auf Antrag Ausdrucke von Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, und Bestätigungen, dass im Transparenzregister keine aktuelle Eintragung aufgrund einer Mitteilung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 vorliegt. 2Sie beglaubigt auf Antrag, dass die übermittelten Daten mit dem Inhalt des Transparenzregisters übereinstimmen. 3Mit der Beglaubigung ist keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten verbunden. 4Ein Antrag auf Ausdruck von Daten, die lediglich über das Transparenzregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 9 zugänglich gemacht werden, kann auch über das Transparenzregister an das Gericht vermittelt werden. 5Dies gilt entsprechend für die Vermittlung eines Antrags auf Ausdruck von Daten, die gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 zugänglich gemacht werden, an den Betreiber des Unternehmensregisters.
(5) Die registerführende Stelle erstellt ein Informationssicherheitskonzept für das Transparenzregister, aus dem sich die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz ergeben.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die technischen Einzelheiten zu Einrichtung und Führung des Transparenzregisters einschließlich der Speicherung historischer Datensätze sowie die Einhaltung von Löschungsfristen für die im Transparenzregister gespeicherten Daten zu regeln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) | 10.08.2021 | |
| 28.12.2022 | Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) | 19.12.2022 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie | 12.12.2019 |
ermächtigung § 23Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungs-
ermächtigung § 23aMeldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle § 23bMeldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobilien § 24Gebühren und Auslagen, Verordnungs-
ermächtigung § 25Übertragung der Führung des Transparenz-
registers, Verordnungs-
ermächtigung § 26Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungs-
ermächtigung § 26aAbruf durch bestimmte Behörden
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Rechtsprechung zu § 18 GwG
19 Entscheidungen zu § 18 GwG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 08.12.2025 - 1 L 2217/25
Transparenzregister, Unstimmigkeitsmeldung, Unstimmigkeit, Geldwäschegesetz, ...
- VG Köln, 29.01.2024 - 9 K 6020/21
- VG Köln, 02.03.2023 - 13 L 1467/22
- VG Köln, 17.07.2024 - 13 K 5996/19
Milliardär kann Zugang zu seinen Daten im Transparenzregister nicht beschränken
- OLG Braunschweig, 18.03.2020 - 3 W 4/20
Ausländisches Unternehmen; deutsche Zweigniederlassung; eintragungsfähige ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2023 - 4 B 352/22
Beherrschender Einfluss; Bußgeldverfahren; einstweilige Anordnung; ...
- BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 9/18 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fremdgeschäftsführer einer GmbH - ...
- VG Köln, 12.12.2024 - 22 K 4082/23
- BVerwG, 22.06.2023 - 10 AV 4.23
Ablehnung des Antrags auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts
- LG Bielefeld, 14.06.2019 - 10 O 66/18
Querverweise
Auf § 18 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 56 (Bußgeldvorschriften)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerbegünstigte Zwecke
- § 60a (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen)