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Geldwäschegesetz
| Abschnitt 4 - Transparenzregister (§§ 18 - 26a) |
Zitiervorschläge
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Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.12.2022 | Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) | 19.12.2022 |
§ 18Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle
§ 19Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
§ 19aAngaben zu Immobilien
§ 19bErfassung und Zuordnung von Immobilien
§ 20Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen
§ 20aAutomatische Eintragung für Vereine
§ 21Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen
§ 22Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungs-
ermächtigung § 23Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungs-
ermächtigung § 23aMeldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle § 23bMeldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobilien § 24Gebühren und Auslagen, Verordnungs-
ermächtigung § 25Übertragung der Führung des Transparenz-
registers, Verordnungs-
ermächtigung § 26Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungs-
ermächtigung § 26aAbruf durch bestimmte Behörden
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ermächtigung § 23Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungs-
ermächtigung § 23aMeldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle § 23bMeldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobilien § 24Gebühren und Auslagen, Verordnungs-
ermächtigung § 25Übertragung der Führung des Transparenz-
registers, Verordnungs-
ermächtigung § 26Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungs-
ermächtigung § 26aAbruf durch bestimmte Behörden
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