Geldwäschegesetz
| Abschnitt 4 - Transparenzregister (§§ 18 - 26a) |
(1) 1Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Behörden, Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Notare haben der registerführenden Stelle Abweichungen unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die Immobilien, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über Immobilien feststellen. 2§ 43 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die registerführende Stelle hat auf der Internetseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar eine Vorkehrung einzurichten, über die Meldungen nach Absatz 1 abzugeben sind.
(3) 1Die registerführende Stelle hat die Meldung nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. 2Hierzu kann sie von dem Erstatter der Meldung und von der betroffenen Vereinigung nach § 20 die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen oder Einsicht in das Grundbuch der betroffenen Immobilien nehmen. 3Die Prüfung der Meldung nach Absatz 1 stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Absatz 1 der Grundbuchordnung dar.
(4) Die registerführende Stelle hat die Erfassung oder Zuordnung von Immobilien zu berichtigen, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die gemeldete Abweichung zutreffend ist.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) | 19.12.2022 |
ermächtigung § 23Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungs-
ermächtigung § 23aMeldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle § 23bMeldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobilien § 24Gebühren und Auslagen, Verordnungs-
ermächtigung § 25Übertragung der Führung des Transparenz-
registers, Verordnungs-
ermächtigung § 26Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungs-
ermächtigung § 26aAbruf durch bestimmte Behörden
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.