Geldwäschegesetz
Abschnitt 4 - Transparenzregister (§§ 18 - 26a) |
(1) 1Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. 2Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie halten oder sich verpflichten, solches Eigentum zu erwerben, wenn Anteile im Sinne des § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereinigen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im Sinne des § 1 Absatz 3a des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben. 3Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für in Satz 2 genannte Vereinigungen, wenn sie die Angaben nach Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2018/843 und nach § 19 Absatz 1 bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben. 4Die Mitteilung hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung ermöglicht. 5Bei den Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ist anzugeben, woraus nach § 19 Absatz 3 die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter folgt.
(2) Eine juristische Person des Privatrechts oder eine eingetragene Personengesellschaft, die nach Absatz 1 Satz 1 mitteilungspflichtig ist und die nicht im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen ist, hat der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn
1. | sich ihre Bezeichnung oder ihr Sitz geändert hat, | |
2. | sie verschmolzen worden ist, | |
3. | sie aufgelöst worden ist oder | |
4. | ihre Rechtsform geändert wurde. |
(3) 1Wirtschaftlich Berechtigte von Vereinigungen nach Absatz 1 haben diesen Vereinigungen die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. 2Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder die von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, haben den Vereinigungen nach Absatz 1 die zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 notwendigen Angaben mitzuteilen und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. 3Kontrolliert ein Mitglied eines Vereins oder einer Genossenschaft mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, so trifft die Mitteilungspflicht nach Satz 1 dieses Mitglied. 4Bei Stiftungen trifft die Mitteilungspflicht nach Satz 1 die Personen nach § 3 Absatz 3.
(3a) 1Hat die Vereinigung keine Angaben der wirtschaftlich Berechtigten nach Absatz 3 erhalten, so hat sie von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung zu verlangen. 2Die Anteilseigner sind verpflichtet, das Auskunftsersuchen innerhalb angemessener Frist zu beantworten. 3Die Pflicht, Auskunft nach Satz 1 zu verlangen, gilt nicht, wenn der Vereinigung die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 bereits anderweitig bekannt sind. 4Die Vereinigung hat die Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen zu dokumentieren.
(3b) 1Gelangt der Anteilseigner zu der Erkenntnis, dass sich der wirtschaftlich Berechtigte der Vereinigung geändert hat, so muss er dies der Vereinigung innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn
3Der Anteilseigner hat die Mitteilung an die Vereinigung zu dokumentieren und aufzubewahren.
(4) Die Angabepflicht nach Absatz 3 entfällt, wenn die Anteilseigner, Mitglieder und wirtschaftlich Berechtigten die erforderlichen Angaben bereits in anderer Form mitgeteilt haben.
(5) 1Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Aufsichtsbehörden können im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse die nach Absatz 1 aufbewahrten Angaben einsehen oder sich vorlegen lassen. 2Die Angaben sind ihnen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.12.2022 | Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) | 19.12.2022 | |
01.08.2021 | Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) | 25.06.2021 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie | 12.12.2019 | |
14.07.2018 | Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze | 10.07.2018 |
Rechtsprechung zu § 20 GwG
6 Entscheidungen zu § 20 GwG in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 18.03.2020 - 3 W 4/20
Aufnahme einer Zweigniederlassung der Komplementärin in das Handelsregisterblatt ...
- KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21 Corona
Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen ...
- OLG Düsseldorf, 17.04.2020 - 3 Wx 57/20
Neue Gesellschafterliste bei unverändertem Gesellschafterbestand, aber unter ...
- OLG Karlsruhe, 22.06.2022 - 1 Rb 34 Ss 122/22
Geldwäschegesetz: Pflicht des Notars zur Überprüfung der Identität des ...
- OLG Düsseldorf, 30.04.2020 - 3 Wx 28/19
Einreichung einer Gesellschafterliste ausschließlich zur Ergänzung der nach § 40 ...
- OLG Köln, 03.07.2020 - 1 RBs 171/20
Leichtfertig unterlassene Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an ...
Querverweise
Auf § 20 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
- Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- Transparenzregister
- § 18 (Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle)
§ 19 (Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten)
§ 19a (Angaben zu Immobilien)
§ 19b (Erfassung und Zuordnung von Immobilien)
§ 20a (Automatische Eintragung für Vereine)
§ 22 (Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)
§ 23 (Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)
§ 23a (Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle)
§ 24 (Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung)
§ 26 (Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungsermächtigung)
§ 26a (Abruf durch bestimmte Behörden)