Geldwäschegesetz
| Abschnitt 4 - Transparenzregister (§§ 18 - 26a) |
(1) 1Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle von Vereinigungen nach § 20 und von Rechtsgestaltungen nach § 21 Gebühren. 2Dies gilt auf Antrag nicht für Vereinigungen nach § 20, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen. 3Ein Nachweis nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn im Antrag die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke versichert und das Einverständnis darüber erklärt werden, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf. 4Die registerführende Stelle erhebt keine Gebühren von Vereinigungen nach § 20, wenn sich die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar aus dem Zuwendungsempfängerregister nach § 60b der Abgabenordnung ergibt. 5Die durch die Gebührenbefreiung entstehenden Mindereinnahmen werden der registerführenden Stelle durch den Bund erstattet.
(2) 1Für die Einsichtnahme in die dem Transparenzregister nach § 20 Absatz 1 und § 21 mitgeteilten Daten und deren Übermittlung erhebt die registerführende Stelle zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen. 2Dasselbe gilt für die Erstellung von Ausdrucken, Bestätigungen und Beglaubigungen nach § 18 Absatz 4. 3Behörden, Gerichte und die in § 2 Absatz 4 genannte Stellen haben keine Gebühren und Auslagen nach den Sätzen 1 und 2 zu entrichten. 4§ 8 Absatz 2 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes ist nicht anzuwenden.
(2a) Für die Registrierung und Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 23 Absatz 6 erhebt die registerführende Stelle zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen von den Antragstellern nach § 23 Absatz 6.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zu Folgendem näher zu regeln:
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) vom 19.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.12.2022 | Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) | 19.12.2022 | |
| 01.08.2021 | Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) | 25.06.2021 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie | 12.12.2019 |
ermächtigung § 23Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungs-
ermächtigung § 23aMeldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle § 23bMeldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobilien § 24Gebühren und Auslagen, Verordnungs-
ermächtigung § 25Übertragung der Führung des Transparenz-
registers, Verordnungs-
ermächtigung § 26Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungs-
ermächtigung § 26aAbruf durch bestimmte Behörden
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Rechtsprechung zu § 24 GwG
Entscheidung zu § 24 GwG in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 24 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 25 (Übertragung der Führung des Transparenzregisters, Verordnungsermächtigung)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerbegünstigte Zwecke
- § 60a (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen)