(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, sind von der Zahlung der Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen befreit.
(2) 1Die Länder und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Landes getragen werden, sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände sind gebührenbefreit, soweit der Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Bund ebenfalls Gebührenfreiheit einräumt. 2Nicht befreit sind wirtschaftliche Unternehmen der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände. 3Der Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung hat entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen. 4Die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen durch die Behörden des Bundes bleibt durch die Sätze 1 bis 3 unberührt.
(3) 1Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 oder 2 Genannten gegenüber der Behörde erklären, dass sie berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. 2Die in Absatz 1 oder 2 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
(4) Abweichend von Absatz 1 oder 2 bleibt die Gebührenpflicht bestehen, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung durch folgende Behörden erbracht wird:
Rechtsprechung zu § 8 BGebG
63 Entscheidungen zu § 8 BGebG in unserer Datenbank:
- VG Koblenz, 21.03.2018 - 2 K 738/17
Gebührenpflicht von Auskünften des Bundesarchivs an einen Sozialleistungsträger
- VG Karlsruhe, 10.01.2024 - 14 K 1808/22
Kostenerstattung bei einer nicht durchgeführten Abschiebung
- VK Niedersachsen, 19.03.2020 - VgK-02/20
Vergabe eines Vertrags ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung
- VK Niedersachsen, 21.07.2023 - VgK-16/23
Kostenschätzung ist zu dokumentieren!
- VK Niedersachsen, 01.02.2023 - VgK-27/22
Preisgleitklausel ist nach wie vor ein Muss!
- VK Niedersachsen, 22.08.2016 - VgK-32/16
Ausschreibung eines öffentlichen Bauauftrags; Durchführung der ...
- VK Niedersachsen, 13.07.2016 - VgK-26/16
Vergabe eines Dienstleistungsauftrags zur ...
- VK Niedersachsen, 01.11.2021 - VgK-38/21
Voraussetzungen für den Ausschluss von einem Vergabeverfahren
- VK Niedersachsen, 02.12.2021 - VgK-42/21
Schulnotenrechtsprechung, keine konkrete einzelfallbezogene Darstellung
- VK Niedersachsen, 15.10.2021 - VgK-36/21 Corona
Rückversetzung eines Vergabeverfahrens in das Stadium vor Angebotswertung
Querverweise
Auf § 8 BGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesgebührengesetz (BGebG)
- § 12 (Auslagen)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 24 (Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung)