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__paste_bez____paste_norm__ Bundesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
§ 1Gebührenerhebung
§ 2Anwendungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Entstehung der Gebührenschuld
§ 5Gebührengläubiger
§ 6Gebührenschuldner
§ 7Sachliche Gebührenfreiheit
§ 8Persönliche Gebührenfreiheit
§ 9Grundlagen der Gebührenbemessung
§ 10Gebühren in besonderen Fällen
§ 11Gebührenarten
§ 12Auslagen
§ 13Gebührenfestsetzung
§ 14Fälligkeit
§ 15Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
§ 16Säumniszuschlag
§ 17Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 18Zahlungsverjährung
§ 19Unterbrechung der Zahlungsverjährung
§ 20Rechtsbehelf
§ 21Erstattung
§ 22Gebührenverordnungen
§ 23Übergangsregelung
§ 24Außerkrafttreten
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Querverweise
Auf § 18 BGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 139e (Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Zulassung der Arzneimittel
- § 33 (Aufwendungsersatz und Entgelte)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 61 (Beiträge und Gebühren)