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https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGebG (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGebG
__paste_bez____paste_norm__ Bundesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundesgebührengesetz
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Textdarstellung

  

§ 18
Zahlungsverjährung

(1) 1Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach fünf Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

Querverweise

Auf § 18 BGebG verweisen folgende Vorschriften:

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