(1) 1Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen nach § 12 Absatz 1 oder 2 abzurechnen sind. 2In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. 3Zur Ermittlung der Gebühr nach Satz 1 sind die Kosten im Sinne des § 3 Absatz 3 zu Grunde zu legen.
(2) Kommt der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Wert oder ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Nutzen für den von der Leistung Betroffenen zu, kann dieser Wert oder Nutzen zusätzlich zu den Kosten angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 bestimmte Gebührenhöhe darf zu der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht außer Verhältnis stehen und insbesondere kein wesentliches Hindernis für die Inanspruchnahme der Leistung durch den Gebührenschuldner darstellen.
(4) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden.
(5) Die Behörde kann Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewähren, wenn die Festsetzung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Gebühr im Einzelfall unbillig wäre.
(6) Unterliegt die individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
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Rechtsprechung zu § 9 BGebG
26 Entscheidungen zu § 9 BGebG in unserer Datenbank:
- VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 128/20
Haftung des Ausländers für Kosten eines stornierten Fluges als erster ...
- VG Wiesbaden, 28.11.2024 - 4 K 424/20
Kein freies Wahlrecht zwischen Masse- und Volumenfaktor für öffentlich-rechtliche ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2026 - 1 N 79.23
Gebührenbescheid der Deutschen Akkreditierungsstelle für die Reakkreditierung ...
- BVerwG, 23.05.2024 - 10 C 7.23
Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß dem Verpackungsgesetz
- BVerwG, 23.05.2024 - 10 C 8.23
Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß dem Verpackungsgesetz
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2025 - 8 A 10735/23
Verfassungsgemäßheit von § 18 Abs. 4 VerpackG; Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 ...
- VG München, 29.06.2020 - M 17 S 20.1883
Sicherheitsleistung des Systembetreibers zur Sammlung und Verwertung ...
- VG Frankfurt/Main, 21.11.2017 - 5 K 2240/17
- BVerwG, 27.06.2018 - 6 C 10.17
Amtshilfe; Amtshilfeersuchen; Auslagenbegriff; Begriff der Verwaltungsgebühren; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2023 - 19 E 771/23
Personalausweis; Gebührenbefreiung; Rechtsschutzbedürfnis
Querverweise
Auf § 9 BGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- § 12 (Gebühren und Auslagen)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Abgaben
- § 223 (Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 61 (Beiträge und Gebühren)