(1) 1Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. 2§ 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.
(4) 1Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. 2Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.08.2013 | Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes | 07.08.2013 |
bericht § 12Gebühren und Auslagen § 13Überwachung § 14Ordnungswidrigkeiten
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Rechtsprechung zu § 12 UIG
13 Entscheidungen zu § 12 UIG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 21.01.2014 - 4 K 3315/11
Gebühr für Umweltinformation
- VG Hamburg, 11.11.2025 - 5 K 1106/24
- VGH Bayern, 23.01.2025 - 5 B 24.974
Kosten für Zugang einer Umweltvereinigung zu Umweltinformationen
- VG Freiburg, 13.07.2020 - 10 K 1230/19
Zugang zu Umweltinformationen, hier: Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf ...
- VG Karlsruhe, 25.06.2020 - 6 K 2060/20
Zugang zu Informationen in Baden-Württemberg; Festsetzung einer prohibitiven ...
- VG Mainz, 05.04.2017 - 3 K 569/16
Keine Gebühren bei Akteneinsicht nach Informationsfreiheitsgesetz
- VG Würzburg, 17.07.2024 - W 9 K 23.635
Informationszugang zu Streckenlisten für Schalenwild - Schutz personenbezogener ...
- VG Bayreuth, 27.03.2024 - B 6 K 23.769
Übermittlung von Umweltinformationen, Gebühr, angemessene Höhe, Gebührenrahmen ...
- VG Saarlouis, 15.12.2015 - 5 L 1912/15
Abfallrechtlicher Gebührenbescheid für Vor-Ort-Besichtigungen mit dem ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2016 - 2 L 84/14
Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine ...
Querverweise
Auf § 12 UIG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Planungsverantwortung
- Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
- § 42 (Zugang zu Informationen)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 UIG:
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 10 (Gebühren und Auslagen)