(1) 1Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. 2Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
Rechtsprechung zu § 7 UIG
75 Entscheidungen zu § 7 UIG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 - 10 S 1585/21
Umweltinformation; aktive Unterrichtung der Öffentlichkeit; Vereinfachung eines ...
- VG Düsseldorf, 23.09.2019 - 29 K 13562/16
Slot Performance Monitoring Committee Zeitnische Slot Flughafenkoordinator ...
- OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2020 - 4 LA 251/19
Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz: Anspruch auf Einsicht in ...
Zum selben Verfahren:
- VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16
Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz
- VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16
- VG Köln, 19.01.2023 - 13 K 2382/21 Corona
Bundesgesundheitsministerium zur Herausgabe von Unterlagen zur Maskenbeschaffung ...
- VG Berlin, 25.11.2022 - 2 K 195.21
Informationszugang im Zusammenhang mit der sogenannten "Pkw-Maut"
- VG Berlin, 06.09.2018 - 2 K 121.17
Eine informationspflichtige Stelle kann dem Anspruch auf Zugang zu ...
- VG Berlin, 08.12.2021 - 2 K 48.20
Informationszugang sticht Vertraulichkeit!
- OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17
Zugang zu Informationen des Wissenschaftlichen Dienstes des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2014 - 8 B 1101/14
Anspruch auf teilweise Löschung eines im Internet veröffentlichten Berichts über ...