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https://dejure.org/gesetze/LUIG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LUIG (https://dejure.org/gesetze/LUIG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LUIG
__paste_bez____paste_norm__ Landesumweltinformationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LUIG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landesumweltinformationsgesetz
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§ 3
Zugang zu und Verbreitung von Umweltinformationen

(1) Für den Zugang zu und die Verbreitung von Umweltinformationen gelten § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 und Abs. 4, §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 7 bis 10 UIG entsprechend sowie die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG gilt mit der Maßgabe, dass Informationen über die Kontamination der Lebensmittelkette nur insoweit als Umweltinformationen gelten, als ein Bezug zu den in § 2 Abs. 3 Nr.1 UIG genannten Umweltbestandteilen oder zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UIG genannten Faktoren, Maßnahmen und Tätigkeiten besteht oder bestehen kann.

Rechtsprechung zu § 3 LUIG

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