(1) 1Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb der Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hierüber zu unterrichten. 2Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn nach § 3 Abs. 2 der Informationszugang auf andere Art gewährt oder die antragstellende Person auf eine andere Art des Informationszugangs verwiesen wird. 3Der antragstellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. 4§ 39 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) 1Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. 2Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach § 8 oder § 9 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
(4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.
bericht § 12Gebühren und Auslagen § 13Überwachung § 14Ordnungswidrigkeiten
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Rechtsprechung zu § 5 UIG
57 Entscheidungen zu § 5 UIG in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19
Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen
- VG Gelsenkirchen, 08.03.2021 - 20 K 4735/19
Umweltinformationsgesetz, Akteneinsicht, Bauakte, Baugenehmigung
- VG Gelsenkirchen, 08.03.2021 - 20 K 4117/19
Informationszugang, Akteneinsicht, Bauakte, Baugenehmigung, Abwasserbeseitigung, ...
- VG Berlin, 06.09.2018 - 2 K 121.17
Eine informationspflichtige Stelle kann dem Anspruch auf Zugang zu ...
- VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16
Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 2102/19
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; Anforderungen ...
- VG Köln, 13.07.2023 - 13 K 5068/18
- VG Hamburg, 12.03.2026 - 5 K 263/22
Zur Aufsicht des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und ...
- OVG Niedersachsen, 14.12.2022 - 2 ME 2/22
Bereithalten von Umweltinformationen; Kleingewässermonitoring; ...
- VG Berlin, 02.06.2022 - 2 K 64.20
Querverweise
Auf § 5 UIG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesumweltinformationsgesetz (LUIG)
- § 3 (Zugang zu und Verbreitung von Umweltinformationen)