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Deutschland

Umweltinformationsgesetz

Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704), in Kraft getreten am 14.02.2005

zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2026 (BGBl. I S. 286) m.W.v. 06.10.2026

§ 1Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

§ 2Begriffsbestimmungen

§ 3Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen

§ 4Antrag und Verfahren

§ 5Ablehnung des Antrags

§ 6Rechtsschutz

§ 7Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen

§ 7aBundesbeauftragte für die Informationsfreiheit

§ 8Schutz öffentlicher Belange

§ 9Schutz sonstiger Belange

§ 10Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 11Umweltzustandsbericht

§ 12Gebühren und Auslagen

§ 13Überwachung

§ 14Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Anmerkung

Das Gesetz (= Artikelgesetz, als dessen Artikel 1 das Umweltinformationsgesetz erlassen wurde, d.Red.) dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26).

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