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__paste_bez____paste_norm__ Umweltinformationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UIG/__paste_norm__.html)
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 14 UIG
5 Entscheidungen zu § 14 UIG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 14.05.2021 - 29 K 7636/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 690/16
Einreichung von Fachgutachten i.R.e. vereinfachten Genehmigungsverfahrens als ...
- VG Düsseldorf, 06.12.2017 - 29 K 2207/16
- VG Düsseldorf, 17.10.2014 - 26 K 8374/12
Umweltinformationen, Zoo,Delfine, artgeschützte Tiere, Artenvielfalt, Auskunft, ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.06.2006 - 8 A 10267/06
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