(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen worden ist.
(3) 1Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. 2Die Überprüfung ist nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach Absatz 1. 3Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach § 13 Abs. 1 ist ausgeschlossen.
(4) 1Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. 2Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.
(5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen werden.
bericht § 12Gebühren und Auslagen § 13Überwachung § 14Ordnungswidrigkeiten
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Rechtsprechung zu § 6 UIG
42 Entscheidungen zu § 6 UIG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 16.07.2025 - 3 K 70/23
Informationzugang zu dem Anlagenportfolio einer Pflichtversicherung im Rahmen der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2025 - 15 E 445/24
Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs i.R.e. Anspruchs einer Person auf freien ...
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 11.06.2024 - 29 K 8330/23
Verwaltungsrechtsweg, Rüge, aufdrängende Sonderzuweisung, Informationspflicht, ...
- VG Düsseldorf, 13.05.2026 - 29 K 8330/23
Informationspflichtige Stelle, Kontrolle, Emission, Energieversorgung, Gas, ...
- VG Düsseldorf, 11.06.2024 - 29 K 8330/23
- VG Stuttgart, 16.11.2017 - 14 K 6356/16
Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz im Zusammenhang mit dem ...
- VGH Hessen, 07.12.2023 - 9 A 574/18
Auskunft über Beratungen zu Umweltinformationen in einem Konsortialausschuss
- VGH Bayern, 17.07.2024 - 14 N 23.1133
Unzulässige Normenkontrolle einer nicht für den Freistaat, Bayern als ...
- OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2021 - 4 O 13/21
Vollstreckung aus einem, die Behörde zu Akteneinsicht verpflichtenden Urteil
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 2102/19
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; Anforderungen ...
- VG Gelsenkirchen, 06.10.2025 - 15 L 1452/25
Sofortige Vollziehungsanordnung, Begründung, Einzelfall
Querverweise
Auf § 6 UIG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesumweltinformationsgesetz (LUIG)
- § 3 (Zugang zu und Verbreitung von Umweltinformationen)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 UIG:
- Landesumweltinformationsgesetz (LUIG)
- § 4 II (Rechtsschutz) (zu § 6 V)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 [Verwaltungsrechtsweg]