(1) 1Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. 2Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
(2) 1Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. 2Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. 3Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. 4Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) 1Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zugänglich zu machen. 2Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
1. | mit Ablauf eines Monats oder | |
2. | soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten. |
Rechtsprechung zu § 3 UIG
234 Entscheidungen zu § 3 UIG in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19
Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen
- VG Berlin, 10.05.2021 - 2 K 220.19
Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2022 - 12 B 8.21
Zugang zu Umweltinformationen auch bei noch ausstehender ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2022 - 12 B 8.21
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2016 - 2 M 14/16
Zugang zu Umweltinformationen
- VG Gelsenkirchen, 08.03.2021 - 20 K 4117/19
Informationszugang, Akteneinsicht, Bauakte, Baugenehmigung, Abwasserbeseitigung, ...
- BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15
Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2015 - 12 B 3.13
Anspruch der Gemeinde auf Zugang zu Umweltinformationen - Berufung eines ...
- VG Berlin, 05.11.2012 - 2 K 167.11
Zum Anspruch einer kreisfreien Stadt auf Informationszugang im Zusammenhang mit ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2015 - 12 B 3.13
- VG Schleswig, 25.04.2019 - 6 A 222/16
Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz
- BVerwG, 11.06.2019 - 6 A 2.17
Umweltinformation; Verwaltungsvorgang; Zugang zu Umweltinformationen; ...
Querverweise
Auf § 3 UIG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesumweltinformationsgesetz (LUIG)
- § 3 (Zugang zu und Verbreitung von Umweltinformationen)