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Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesumweltinformationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LUIG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
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Rechtsprechung zu § 7 LUIG
Entscheidung zu § 7 LUIG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 21.01.2014 - 4 K 3315/11
Gebühr für Umweltinformation