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__paste_bez____paste_norm__ LUIG (https://dejure.org/gesetze/LUIG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Landesumweltinformationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LUIG/__paste_norm__.html)
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§ 5
Gebühren und Auslagen

(1) Für die Übermittlung von Umweltinformationen auf Grund dieses Gesetzes werden von den informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften festgesetzt und erhoben, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Gebühren- und auslagenfrei sind

1. die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte,
2. die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort,
3. Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 UIG,
4. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 UIG,
5. die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen sowie Entscheidungen, die die Rücknahme oder den Widerruf von Leistungen nach diesem Gesetz betreffen.

2Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Bei Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr.L 257 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben für die Übermittlung

1. der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach §§ 26, 28 und 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2. der bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen,
3. der Ergebnisse der Überwachung von Emissionen nach der Verordnung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht,
4. der Planfeststellungsbeschlüsse, Genehmigungen und Anordnungen nach § 31 Abs. 2 und 3 und § 35 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen.

(4) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(5) 1Das Umweltministerium wird ermächtigt, für die Inanspruchnahme von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 2Informationspflichtige Stellen kommunaler Körperschaften, auch soweit sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, und informationspflichtige Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden können abweichend von Satz 1 eigene Regelungen nach Maßgabe des Absatzes 4 treffen.

(6) 1Informationspflichtige private Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung gemäß den Grundsätzen der Absätze 2 bis 4 verlangen. 2Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach der auf Grund des Absatzes 5 ergangenen Rechtsverordnung.

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Rechtsprechung zu § 5 LUIG

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