Außer Kraft
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https://dejure.org/gesetze/LUIG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LUIG (https://dejure.org/gesetze/LUIG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LUIG
__paste_bez____paste_norm__ Landesumweltinformationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LUIG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landesumweltinformationsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 1
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Rechtsprechung zu § 1 LUIG

2 Entscheidungen zu § 1 LUIG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 LUIG:

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 10 III 3 (Genehmigungsverfahren) (zu §§ 1 ff)
        Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
          § 31 S. 3, 2. HS (Auskunftspflichten des Betreibers) (zu §§ 1 ff)
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