(1) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) 1Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2§ 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013
prozesses § 5Schutz personenbezogener Daten § 6Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnissen § 7Antrag und Verfahren § 8Verfahren bei Beteiligung Dritter § 9Ablehnung des Antrags; Rechtsweg § 10Gebühren und Auslagen § 11Veröffentlichungs-
pflichten § 12Bundesbeauftragter für die Informationsfreiheit § 13Änderung anderer Vorschriften § 14Bericht und Evaluierung § 15Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 10 IFG
86 Entscheidungen zu § 10 IFG in unserer Datenbank:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.11.2023 - 1 LB 256/16
Agrarmarktdaten; Recht auf Informationszugang für Personengesellschaften
- VG Berlin, 10.07.2014 - 2 K 232.13
Informationsfreiheit darf nicht an Kosten scheitern
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 6.15
Kosten für die Gewährung von Informationszugang
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 - 12 B 26.14
Informationsgewährung; Erhebung von Gebühren und Auslagen; Gebührenbemessung; ...
- BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 6.15
- VG Sigmaringen, 22.01.2024 - 8 K 2488/21
Gebühr für eine Auskunft nach dem baden-württembergischen ...
- BVerwG, 13.10.2020 - 10 C 23.19
Gebührenbemessung nach Verwaltungsaufwand bei Informationsansprüchen rechtmäßig
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 29.03.2019 - 2 K 95.17
Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz - ...
- VG Berlin, 29.03.2019 - 2 K 95.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 - 12 B 11.16
Gebührenhöhe für die Bearbeitung eines Antrags nach dem IFG; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 21.07.2016 - 2 K 582.15
Informationsfreiheitsgesetz: Gebühr für die Herausgabe von Abschriften
- VG Berlin, 21.07.2016 - 2 K 582.15
- VG Berlin, 10.05.2021 - 2 K 220.19
Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 10 IFG:
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- § 12 (Gebühren und Auslagen)