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§ 6 IFG (https://dejure.org/gesetze/IFG/6.html)
§ 6 IFG
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§ 6
Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

1Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. 2Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Rechtsprechung zu § 6 IFG

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