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§ 1
Grundsatz

(1) 1Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. 2Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. 3Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) 1Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. 2Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. 3Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Rechtsprechung zu § 1 IFG

830 Entscheidungen zu § 1 IFG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1 IFG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1 IFG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 299 (Akteneinsicht; Abschriften) (zu § 1 III)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 760 (Akteneinsicht; Aktenabschrift) (zu § 1 III)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Schutz und Verwendung von Daten
        Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
          §§ 475 ff. (Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen) (zu § 1 III)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Gemeinsame Bestimmungen
        Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union
          § 19 (Zuständigkeiten) (zu §§ 1 ff)
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