Strafprozeßordnung
8. Buch - Schutz und Verwendung von Daten (§§ 474 - 500) |
1. Abschnitt - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke (§§ 474 - 482) |
(1) 1Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
01.11.2000 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) | 02.08.2000 |
beschränkungen § 480Entscheidung über die Datenübermittlung § 481Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke § 482Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei
Rechtsprechung zu § 475 StPO
240 Entscheidungen zu § 475 StPO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 29.09.2022 - 14 K 5332/20
Informationszugang; Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für Datenschutz und ...
- BVerwG, 18.12.2019 - 10 B 14.19
Aufklärungsrüge; Auskunft; Auskunftsersuchen; BaFin; Begründungsmangel; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 28.02.2019 - 6 A 1805/16
Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und Anspruch auf Zugang zu amtlichen ...
- VGH Hessen, 28.02.2019 - 6 A 1805/16
- BGH, 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17
Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften an private Dritte (Auskünfte ...
- LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 21/21
Akteneinsicht für Privatpersonen durch Übersendung eines Bußgeldbescheids: ...
- BVerfG, 12.11.2021 - 1 BvR 576/19
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Einsicht in die Akten ...
- VG Aachen, 03.02.2023 - 8 K 2355/21
- OLG Düsseldorf, 13.03.2019 - Kart 7/18
- VG Karlsruhe, 16.06.2016 - 3 K 4229/15
Akteneinsicht in "Verwaltungsakten" (Berichtshefte) des Generalbundesanwalts im ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 23.17
Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt in einem ...
- BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 23.17
§ 475 StPO in Nachschlagewerken
- § 475 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Akteneinsicht
Querverweise
Auf § 475 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49b (Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
- § 11 (Meldung von Verdachtsfällen)
Redaktionelle Querverweise zu § 475 StPO:
- Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
- § 1 III (Grundsatz) (zu §§ 475 ff)