Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46 - 52) |
§ 49b
Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
Für die Erteilung von Auskünften und Gewährung von Akteneinsicht auf Ersuchen sowie die sonstige Verwendung von Daten aus Bußgeldverfahren für verfahrensübergreifende Zwecke gelten die §§ 474 bis 476, 478 bis 481 und 498 Absatz 2 der Strafprozessordnung sinngemäß, wobei
| 1. | in § 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung an die Stelle der Straftat die Ordnungswidrigkeit tritt, | |
| 2. | in § 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 und § 481 der Strafprozessordnung an die Stelle besonderer Vorschriften über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren solche über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Daten aus Bußgeldverfahren treten, | |
| 3. | in § 479 Absatz 1 der Strafprozessordnung an die Stelle der Zwecke des Strafverfahrens die Zwecke des Bußgeldverfahrens treten, | |
| 4. | in § 479 Absatz 3 Nummer 2 der Strafprozessordnung an die Stelle der Frist von zwei Jahren eine Frist von einem Jahr tritt und | |
| 5. | § 480 Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass für die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung das in § 68 bezeichnete Gericht im Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entscheidet. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.07.2024 | Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz | 12.07.2024 | |
| 26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
übergreifende Mitteilungen von Amts wegen § 49bVerfahrens-
übergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrens-
übergreifende Zwecke § 49cDateiregelungen § 49dSchutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte § 50Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde § 51Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde § 52Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Rechtsprechung zu § 49b OWiG
22 Entscheidungen zu § 49b OWiG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 29.09.2022 - 14 K 5332/20
Informationszugang; Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für Datenschutz und ...
- BVerwG, 18.12.2019 - 10 B 14.19
Aufklärungsrüge; Auskunft; Auskunftsersuchen; BaFin; Begründungsmangel; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 28.02.2019 - 6 A 1805/16
Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und Anspruch auf Zugang zu amtlichen ...
- VGH Hessen, 28.02.2019 - 6 A 1805/16
- KG, 16.12.2021 - 22 U 69/21
Anforderungen an den Nachweis einer Unfallmanipulation
- VG München, 13.09.2012 - M 22 E 12.4275
Zum Unterlassungsanspruch gegen Presseauskünfte einer Behörde nach Art. 4 BayPrG ...
- OVG Niedersachsen, 22.12.2022 - 12 ME 115/22
Fahrtenbuchanordnung; Fahrtenbuchauflage; Messbild; Messdaten; Messfoto; ...
- BVerfG, 12.11.2021 - 1 BvR 576/19
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Einsicht in die Akten ...
- AG Eilenburg, 30.08.2023 - 8 OWi 510/23
Anspruch auf Akteneinsicht in Bußgeldakte für Fahrzeughalter
- LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 22/21
Akteneinsicht für Privatpersonen durch Übersendung eines Bußgeldbescheids: ...
- LG Hamburg, 28.10.2021 - 625 Qs 21/21
Akteneinsicht für Privatpersonen durch Übersendung eines Bußgeldbescheids: ...
Querverweise
Auf § 49b OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 78 (Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden)