Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 46 - 52) |
(1) 1Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. 2Wird ein Dokument mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Dokument zugestellt.
(2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.
(3) 1Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. 2Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. 3Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden. 4Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. 5Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.
(4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(5) 1§ 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. 2Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts | 12.08.2005 | |
01.02.2006 | Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts | 12.08.2005 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
übergreifende Mitteilungen von Amts wegen § 49bVerfahrens-
übergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrens-
übergreifende Zwecke § 49cDateiregelungen § 49dSchutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte § 50Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde § 51Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde § 52Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Rechtsprechung zu § 51 OWiG
210 Entscheidungen zu § 51 OWiG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 30.01.2023 - 11 CS 22.2007
Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
- BayObLG, 17.11.2020 - 201 ObOWi 1385/20
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung unter dem Nebenwohnsitz; ...
- OLG Brandenburg, 20.03.2023 - 1 ORbs 136/23
Zustellungsvollmacht des Verteidigers, Nachweis, Protokollurteil, Ergänzung der ...
- OLG Karlsruhe, 29.10.2020 - 2 Rb 35 Ss 618/20
Voraussetzungen für die Heilung von Zustellungsmängeln durch die Zustellung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 27.01.2015 - 3 RBs 5/15
Rechtsmissbräuchlich herbeigeführte Verjährung verhindert nicht die Verfolgung ...
- BayObLG, 21.01.2022 - 202 ObOWi 2/22
Heilung eines Zustellungsmangels durch Zugang des Bußgeldbescheids bei sonstigem ...
- KG, 14.01.2016 - 3 Ws (B) 566/15
Bußgeldverfahren: Wirksamkeit eines Bußgeldbescheids ohne eigenhändige ...
- OLG Hamm, 08.08.2017 - 3 RBs 106/17
Heilung; Zustellung; unwirksame; tatsächlicher Zugang; Bußgeldbescheid; ...
- BayObLG, 11.02.2020 - 202 ObOWi 38/20
Unwirksame Einschränkung der Verteidigervollmacht für Zustellungen
§ 51 OWiG in Nachschlagewerken
- § 51 OWiG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessfähigkeit
Querverweise
Auf § 51 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldverfahren
- § 412 (Zustellung, Vollstreckung, Kosten)
Redaktionelle Querverweise zu § 51 OWiG:
- Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwZG)
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 51 I)