(1) 1Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. 2Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht.
(2) 1Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. 2§ 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.
Rechtsprechung zu § 6 VwZG
82 Entscheidungen zu § 6 VwZG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 08.10.2018 - 15 ZB 17.30545
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Streitigkeit
- VG Gelsenkirchen, 18.02.2021 - 13a K 4356/18
Minderjähriger, Minderjährigkeit, Vormundschaft, Zustellung Volljährigkeit, ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 - L 14 R 419/16
Rente wegen Erwerbsminderung; Zustellung von Rentenbescheiden direkt an den ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 02.02.2021 - 3 L 348.20
- VG Freiburg, 16.10.2018 - A 5 K 7980/17
Zustellung eines Verwaltungsakts an Minderjährigen mit Amtsvormund; ...
- VG Berlin, 02.02.2021 - 3 K 349.20
1. Empfangsbestätigung im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG kann auch eine ...
- VG Düsseldorf, 31.01.2022 - 29 K 1789/20
- OVG Saarland, 20.02.2017 - 2 A 34/16
Vollstreckung einer lebensmittelrechtlichen Verfügung gegenüber einer GmbH - ...
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 11.03.2015 - 3 K 1955/13
Auslegung einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung
- VG Saarlouis, 11.03.2015 - 3 K 1955/13
§ 6 VwZG in Nachschlagewerken
- § 6 VwZG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Behördenangelegenheiten
Geschäftsfähigkeit
Prozessfähigkeit
Schlusstätigkeiten
Vertretung gegenüber Behörden
Verwaltungsverfahren
Querverweise
Auf § 6 VwZG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 51 (Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Kosten, Zustellung und Vollstreckung
- § 65 (Zustellung)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- § 85