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Abgabenordnung

   Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)   
   Erster Abschnitt - Steuerpflichtiger (§§ 33 - 36)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ AO (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Abgabenordnung
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§ 34
Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

(1) 1Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. 2Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. 3Die Finanzbehörde kann sich an jeden von ihnen wenden.

(2) 1Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. 2Die Finanzbehörde kann sich an jedes von ihnen halten. 3Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I Nr. 387), in Kraft getreten am 06.12.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.12.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 202402.12.2024BGBl. I Nr. 387
01.01.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)22.12.2023BGBl. I Nr. 411

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Rechtsprechung zu § 34 AO

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Querverweise

Auf § 34 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Einleitende Vorschriften
        Steuerliche Begriffsbestimmungen
          § 14b (Körperschaften mit Sitz im Ausland)
     
      Steuerschuldrecht
        Steuerpflichtiger
          § 35 (Pflichten des Verfügungsberechtigten)
          § 36 (Erlöschen der Vertretungsmacht)
        Haftung
          § 69 (Haftung der Vertreter)
          § 70 (Haftung des Vertretenen)
     
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Beteiligung am Verfahren
            § 79 (Handlungsfähigkeit)
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            I. Allgemeines
              § 89b (Internationale Risikobewertungsverfahren)
        Verwaltungsakte
          § 122 (Bekanntgabe des Verwaltungsakts)
     
      Durchführung der Besteuerung
        Mitwirkungspflichten
          Steuererklärungen
            § 153 (Berichtigung von Erklärungen)
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
            I. Gesonderte Feststellungen
              § 181 (Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
Was ist das?

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