Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten (§§ 140 - 154) |
2. Unterabschnitt - Steuererklärungen (§§ 149 - 153) |
(1) 1Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. 2Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.
Rechtsprechung zu § 153 AO
293 Entscheidungen zu § 153 AO in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 11127/18
Dem Steuerpflichtigen steht grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht im ...
- FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17
Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben
- KG, 24.11.2016 - 121 Ss 169/16
Steuerhinterziehung: Strafbefreiung bei Nachholung der Steuererklärung durch ...
- BFH, 29.08.2017 - VIII R 32/15
Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 30.07.2015 - 13 K 2871/09
§§ 153, 162, 169 AO, § 20 Abs.1 Nr.7 EStG
- FG Hessen, 30.07.2015 - 13 K 2871/09
- BGH, 17.03.2009 - 1 StR 479/08
Umsatzsteuerhinterziehung (steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 26.07.2019 - 6 K 3189/17
Verpflichtung der Erben zur Berichtigung der Steuererklärungen des Erblassers
Zum selben Verfahren:
- BFH - VIII R 26/19 (anhängig)
Steuerhinterziehung, Ablaufhemmung, Festsetzungsfrist, Erbfall, Berichtigung, ...
- BFH - VIII R 26/19 (anhängig)
- FG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - 4 K 1065/19
Darf einem mutmaßlich durch einen Betrug in einem besonders schweren Fall (§ 263 ...
Querverweise
Auf § 153 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- II. Festsetzungsverjährung
- § 171 (Ablaufhemmung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafvorschriften
- § 371 (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39 (Lohnsteuerabzugsmerkmale)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)