Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten (§§ 140 - 154) |
| 2. Unterabschnitt - Steuererklärungen (§§ 149 - 153) |
(1) 1Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. 2Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.
(4) Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts | 20.12.2022 |
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Rechtsprechung zu § 153 AO
320 Entscheidungen zu § 153 AO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17
Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben
- FG Düsseldorf, 24.05.2024 - 3 K 2297/20
Zulässigkeit einer Steuerfestsetzung sowie Aufhebung oder Änderung bei Ablauf der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 19.05.2026 - VIII R 17/24
§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur bei ungehemmter Festsetzungsfrist
- BFH, 19.05.2026 - VIII R 17/24
- KG, 24.11.2016 - 121 Ss 169/16
Steuerhinterziehung: Strafbefreiung bei Nachholung der Steuererklärung durch ...
- BFH, 29.08.2017 - VIII R 32/15
Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 30.07.2015 - 13 K 2871/09
§§ 153, 162, 169 AO, § 20 Abs.1 Nr.7 EStG
- FG Hessen, 30.07.2015 - 13 K 2871/09
- FG München, 26.07.2019 - 6 K 3189/17
Verpflichtung der Erben zur Berichtigung der Steuererklärungen des Erblassers
Zum selben Verfahren:
- BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19
Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung derselben Steuer durch den ...
- BFH, 21.06.2022 - VIII R 26/19
- FG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - 4 K 1065/19
Steuergeheimnis bei Verdacht auf Wirtschaftsstraftat: Kein Anspruch eines ...
- OLG Frankfurt, 01.06.2017 - 17 U 151/16
§ 280 BGB, § 7 PartGG, § 124 HGB, § 153 AO, § 371 AO, ...
Querverweise
Auf § 153 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- II. Festsetzungsverjährung
- § 171 (Ablaufhemmung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafvorschriften
- § 371 (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39 (Lohnsteuerabzugsmerkmale)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)