Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 123 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124)   
   Abschnitt 3 - Abwasserabgabe (§§ 115 - 124)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 123
Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren

(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind für das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden, soweit das Abwasserabgabengesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen:

1. aus dem Ersten Teil - Einleitende Vorschriften -
a) über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Absatz 1, Absatz 4 mit der Maßgabe, dass Zwangsgelder und Kosten nicht als Nebenleistungen anzusehen sind, Absatz 4 sowie die §§ 4, 5 und 7 bis 15,
b) über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
2. aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -
a) über die Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,
b) über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37, 38, 42 und 44 bis 49,
c) über die Haftung die §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77,
3. aus dem Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften -
a) über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, die §§ 85, 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, die §§ 88 bis 93, § 96 Absatz 1 bis Absatz 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Absatz 1, §§ 102 bis 110, § 111 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und § 117 Absatz 1, 2 und 4,
b) über die Verwaltungsakte die §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 122 Absatz 5 das Landesverwaltungszustellungsgesetz Anwendung findet, und dass in § 126 Absatz 2 und in § 132 an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens das verwaltungsgerichtliche Verfahren tritt,
4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -
a) über die Steuererklärungen § 149 Absatz 1, § 152 Absatz 1, Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Höchstbetrag 50 000 Euro nicht überschreiten darf, und Absatz 3, § 153 Absatz 1 und 2,
b) über die Steuerfestsetzung §§ 155, 156 Absatz 2, § 157 Absatz 1, § 162 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 163 Satz 1 und 3, § 164 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 sowie § 171 Absatz 1 bis 3, Absatz 3a mit der Maßgabe, dass an Stelle des § 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 sowie des § 101 FGO § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 VwGO Anwendung findet, § 171 Absatz 9 bis 14, § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 174 Absatz 1 bis 3, die §§ 175, 176 und 182,
c) über die Haftung die §§ 191 und 192,
5. aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -
a) über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis die §§ 218, 219, 222, 224 Absatz 2, §§ 225 bis 232,
b) über die Verzinsung und Säumniszuschläge §§ 233, 234 Absatz 1 und 2, § 235 Absatz 1 bis 3, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an Stelle des § 137 Satz 1 FGO § 155 Absatz 4 VwGO Anwendung findet, § 237 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs der Widerspruch (§ 68 VwGO) gegeben ist, Absatz 2, Absatz 4 mit der Maßgabe, dass § 234 Absatz 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240,
c) über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248,
6. aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung -
a) über die allgemeinen Vorschriften § 251 Absatz 3,
b) über die Niederschlagung § 261.

(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften treten jeweils an die Stelle

1. der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Wasserbehörde,
2. des Wortes "Steuer", allein oder in Wortzusammensetzungen, das Wort "Abgabe",
3. des Wortes "Besteuerung" die Wörter "Heranziehung zu Abgaben",
4. des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht,
5. der Wörter "§ 15 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes" die Wörter "§ 10 Absatz 2 des Landesverwaltungszustellungsgesetzes".
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