Abgabenordnung

   Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)   
   Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117e)   
   5. Unterabschnitt - Rechts- und Amtshilfe (§§ 111 - 117e)   
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Textdarstellung

  

§ 111
Amtshilfepflicht

(1) 1Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten. 2§ 102 bleibt unberührt.

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

(3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift.

(4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Unternehmen, die das Bundesministerium der Finanzen als Zollhilfsorgane besonders bestellt hat, und auf die Bediensteten dieser Unternehmen.

(5) Die §§ 105 und 106 sind entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 111 AO

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Querverweise

Auf § 111 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Gemeinsame Bestimmungen
        Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          § 13 (Rechte und Pflichten)
    Bundesdatenschutzgesetz a.F. (BDSG a.F.) 
      Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
        Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          § 23 (Rechtsstellung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Allgemeine Vorschriften
        2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          § 9 (Verschwiegenheitspflicht)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Entflechtung
        Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
          § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Behördliches Verfahren
          § 69 (Auskunftsverlangen, Betretungsrecht)
    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
          § 27 (Emissionserklärung)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        § 52 (Überwachung)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)

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