Rechtspflegergesetz

   3. Abschnitt - Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte (§§ 20 - 25a)   
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Textdarstellung

  

§ 24b
Amtshilfe

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem Rechtspfleger zu übertragen.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Hinweis der Redaktion:

Siehe §§ 2, 3 der Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger vom 3.12.2004 (GBl. S. 919):

§ 2

Die Geschäfte der Amtshilfe werden dem Rechtspfleger übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Für die am 31. Dezember 2004 bereits anhängigen Verfahren bleibt die bestehende Zuständigkeit unberührt

Vorschrift eingefügt durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004 (BGBl. I S. 2198), in Kraft getreten am 01.09.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2004Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)24.08.2004BGBl. I S. 2198

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 24b RPflG:

    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Rechts- und Amtshilfe
            §§ 111 ff. (Amtshilfepflicht)
Was ist das?

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