Rechtspflegergesetz

   3. Abschnitt - Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte (§§ 20 - 25a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/RPflG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ RPflG (https://dejure.org/gesetze/RPflG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ RPflG
__paste_bez____paste_norm__ Rechtspflegergesetz (https://dejure.org/gesetze/RPflG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Rechtspflegergesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 21
Festsetzungsverfahren

Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

1. die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103 ff. der Zivilprozeßordnung anzuwenden sind;
2. die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;
3. die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Gesetzen und Verordnungen zur Ausführung von Verträgen mit ausländischen Staaten über die Rechtshilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), in Kraft getreten am 01.07.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2004Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)05.05.2004BGBl. I S. 718

Rechtsprechung zu § 21 RPflG

728 Entscheidungen zu § 21 RPflG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 728 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 21 RPflG verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
        § 3 (Übertragene Geschäfte)
     
      Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
        § 26 (Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht