Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 5 - Gewässeraufsicht (§§ 100 - 102) |
(1) 1Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt,
2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 5 eingeschränkt. 3Sind Gewässerschutzbeauftragte bestellt, sind sie auf Verlangen der Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zu Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach Satz 1 hinzuzuziehen.
(2) Werden Anlagen nach § 62 Absatz 1 errichtet, unterhalten, betrieben oder stillgelegt, haben auch die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden, das Betreten der Grundstücke zu gestatten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) 1Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht. 2Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben der zur Auskunft verpflichteten Person oder der für sie tätigen Personen handelt.
Rechtsprechung zu § 101 WHG
19 Entscheidungen zu § 101 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2019 - 2 M 19/19
Auskunft über Leitungen und Schächte auf einem Betriebsgrundstück
Zum selben Verfahren:
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Querverweise
Auf § 101 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
- § 53 (Heilquellenschutz)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 103 (Bußgeldvorschriften)
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete
- Abwasserbeseitigung
- § 46 (Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG))