Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 5 - Gewässeraufsicht (§§ 100 - 102) |
(1) 1Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. 2Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
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Rechtsprechung zu § 100 WHG
335 Entscheidungen zu § 100 WHG in unserer Datenbank:
- VG München, 29.07.2026 - M 31 S 26.5500
Ablehnung zweier Eilanträge gegen die Allgemein- verfügung zum Wassersparen der ...
- VG Regensburg, 01.09.2026 - RN 8 S 26.2350
Untersagung und Einschränkung der Wasserentnahme aus dem öffentlichen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 04.09.2026 - 8 CS 26.1783
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, Allgemeinverfügung, Untersagung der ...
- VGH Bayern, 04.09.2026 - 8 CS 26.1783
- VG München, 29.07.2026 - M 31 S 26.5547
Ablehnung zweier Eilanträge gegen die Allgemein- verfügung zum Wassersparen der ...
- VGH Bayern, 16.07.2026 - 8 BV 23.757
Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser, Abgabepflicht des ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.04.2025 - 3 L 6/24
Rücknahme und Widerruf einer wasserrechtlichen Erlaubnis; zwischenzeitliche ...
- VGH Bayern, 30.05.2025 - 8 CS 25.347
Herstellung eines Notwasserwegs
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 30.05.2025 - 8 CS 25.275
Verwaltungsgerichte, Gewässerausbau, Streitwertfestsetzung, Öffentlich-rechtliche ...
- VGH Bayern, 30.05.2025 - 8 CS 25.275
- OVG Sachsen, 20.01.2023 - 4 A 878/17
Wasserrecht; formelle Illegalität; materielle Illegalität; wesentliche Änderung; ...
- VG Augsburg, 22.05.2023 - Au 9 K 22.2090
Wasserrechtliche Anordnung, Untersagung der Stauhaltung, defekte Stauanlage, ...
Querverweise
Auf § 100 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete
- Abwasserbeseitigung
- § 46 (Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG))
- Gewässeraufsicht
- § 75 (Allgemeine Gewässeraufsicht)