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Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 5 - Gewässeraufsicht (§§ 100 - 102)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ WHG (https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz
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§ 100
Aufgaben der Gewässeraufsicht

(1) 1Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. 2Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

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Rechtsprechung zu § 100 WHG

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Querverweise

Auf § 100 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete
          § 44 (Öffentliche Wasserversorgung, Wasserversorgungsanlagen (zu § 50 WHG))
          § 45 (Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete (zu §§ 52 und 53 WHG))
        Abwasserbeseitigung
          § 46 (Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG))
     
      Gewässeraufsicht
        § 75 (Allgemeine Gewässeraufsicht)
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