Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117l) |
| 5. Unterabschnitt - Rechts- und Amtshilfe (§§ 111 - 117l) |
(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2023/977 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden verpflichtet, ohne Ersuchen von ihnen selbst erhobene Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zentrale Kontaktstelle nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus eigener Initiative zu übermitteln, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen für den anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von schweren Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten.
(2) 1Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-, Finanz- oder Zollbehörden, ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. 2§ 117c Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) § 117e Absatz 1, die §§ 117f und 117g Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.02.2026 | Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 10.02.2026 |
ermächtigung § 117bBesondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten § 117cÜbermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten § 117dInhalt des Ersuchens § 117eAblehnungsgründe § 117fZusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen § 117gInformations-
übermittlung ohne Ersuchen § 117hVerpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen § 117iInformations-
übermittlung an Schengen-
assoziierte Staaten § 117jAusgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungs-
behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union § 117kVerwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen § 117lStatistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
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Querverweise
Auf § 117h AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Rechts- und Amtshilfe
- § 117i (Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten)