Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117l) |
| 5. Unterabschnitt - Rechts- und Amtshilfe (§§ 111 - 117l) |
(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 117c ist unzulässig, soweit
| 1. | eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde, | ||
| 2. | die angeforderten Informationen bei der ersuchten mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 verfügbar sind und nur durch Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können, | ||
| 3. | die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind, | ||
| 4. | es sich bei den ersuchten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 794/2016 genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen, | ||
| 5. | die ersuchten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben, | ||
| 6. | objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der ersuchten Informationen | ||
| a) | den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde, | ||
| b) | den Erfolg eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder die Sicherheit einer Person gefährden würde, | ||
| 7. | die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Übermittlung der Informationen nicht zugestimmt hat. | ||
(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben, soweit
| 1. | die angeforderten Informationen bei der ersuchten mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle der Finanzbehörde nicht nach § 117c Absatz 2 Nummer 1 verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach § 117c Absatz 2 Nummer 2 eingeholt werden können, | ||
| 2. | das Ersuchen | ||
| a) | eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann, oder | ||
| b) | eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt, | ||
| 3. | das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 117d entspricht. | ||
(3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden.
(4) Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die Möglichkeit gegeben werden, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen.
(5) Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes voraussetzt, unternimmt die zuständige mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.02.2026 | Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 10.02.2026 | |
| 28.03.2024 | Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) | 27.03.2024 |
ermächtigung § 117bBesondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten § 117cÜbermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten § 117dInhalt des Ersuchens § 117eAblehnungsgründe § 117fZusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen § 117gInformations-
übermittlung ohne Ersuchen § 117hVerpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen § 117iInformations-
übermittlung an Schengen-
assoziierte Staaten § 117jAusgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungs-
behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union § 117kVerwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen § 117lStatistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.