Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117l) |
| 5. Unterabschnitt - Rechts- und Amtshilfe (§§ 111 - 117l) |
(1) Auf ein Ersuchen hin, das bei der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle eingegangen ist, haben die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden der zentralen Kontaktstelle verfügbare Informationen im Sinne des § 117c Absatz 2 nach § 117c Absatz 3 zu übermitteln.
(2) 1Nach § 117c übermittelte Informationen werden in Kopie auch der für die Bundesrepublik Deutschland benannten nationalen zentralen Kontaktstelle übermittelt. 2Wenn die nach § 117c ersuchten Informationen zur Beantwortung nicht der nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt wurden, wird auch dieser zentralen Kontaktstelle eine Kopie der Informationen übermittelt.
(3) Die Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle des ersuchenden Mitgliedstaates nach Absatz 2 Satz 2 unterbleibt, wenn dadurch Folgendes gefährdet wird:
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10.02.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.02.2026 | Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 10.02.2026 |
ermächtigung § 117bBesondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten § 117cÜbermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verhütung von Straftaten § 117dInhalt des Ersuchens § 117eAblehnungsgründe § 117fZusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen § 117gInformations-
übermittlung ohne Ersuchen § 117hVerpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen § 117iInformations-
übermittlung an Schengen-
assoziierte Staaten § 117jAusgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungs-
behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union § 117kVerwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen § 117lStatistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe
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Querverweise
Auf § 117f AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Rechts- und Amtshilfe
- § 117g (Informationsübermittlung ohne Ersuchen)
§ 117h (Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen ohne Ersuchen)
§ 117i (Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten)
§ 117j (Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union)