Abgabenordnung

   Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)   
   Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117e)   
   4. Unterabschnitt - Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (§§ 108 - 110)   
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Textdarstellung

  

§ 110
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) 1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) 1Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

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Querverweise

Auf § 110 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verwaltungsakte
          § 126 (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern)
     
      Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
        Zulässigkeit
          § 354 (Einspruchsverzicht)
        Verfahrensvorschriften
          § 356 (Rechtsbehelfsbelehrung)
          § 360 (Hinzuziehung zum Verfahren)
          § 362 (Rücknahme des Einspruchs)
          § 364b (Fristsetzung)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 108 (Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit)
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
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