Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117l) |
| 4. Unterabschnitt - Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (§§ 108 - 110) |
(1) 1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) 1Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
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Rechtsprechung zu § 110 AO
1.664 Entscheidungen zu § 110 AO in unserer Datenbank:
- FG München, 26.10.2022 - 4 K 2345/21
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO bei Versäumung der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 08.10.2025 - II R 22/23
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine ...
- BFH, 08.10.2025 - II R 22/23
- FG Düsseldorf, 28.05.2026 - 11 K 1840/25
Trotz beA-Verbot in der Finanzverwaltung - Wie ein Anwalt wirksam per ...
- BFH, 08.10.2025 - II R 20/23
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 26.10.2022 - 4 K 2409/21
Wirksame Anfechtung eines der in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG bezeichneten ...
- FG München, 26.10.2022 - 4 K 2409/21
- BFH, 05.04.2023 - I B 98/21
Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags
Zum selben Verfahren:
- FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20
Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist
- FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20
- BFH, 08.10.2025 - II R 21/23
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem ...
- BFH, 14.05.2019 - VIII R 20/16
Abgeltungsteuer: Frist für Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei nachträglich ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 15.06.2016 - 9 K 190/16
Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 ...
- FG München, 15.06.2016 - 9 K 190/16
§ 110 AO in Nachschlagewerken
- § 110 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Querverweise
Auf § 110 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsakte
- § 126 (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)