Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117l) |
| 4. Unterabschnitt - Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (§§ 108 - 110) |
(1) 1Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2 verlängert werden. 2Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2 rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(2) 1Absatz 1 ist
| 1. | in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume nach dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres und | |
| 2. | in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf Zeiträume nach dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt |
nur anzuwenden, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. 2Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar der 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. 3Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(3) Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist mit einer Nebenbestimmung versehen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
(4) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können ausschließlich automationsgestützt verlängert werden, sofern zur Prüfung der Fristverlängerung ein automationsgestütztes Risikomanagementsystem nach § 88 Absatz 5 eingesetzt wird und kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 109 AO
363 Entscheidungen zu § 109 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 18.09.2026 - X B 121/25
Verlängerung der für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfrist
- BFH, 08.10.2025 - II R 20/23
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 26.10.2022 - 4 K 2409/21
Wirksame Anfechtung eines der in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG bezeichneten ...
- FG München, 26.10.2022 - 4 K 2409/21
- BFH, 30.07.2025 - X R 7/23 Corona
Anforderungen an die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Jahr 2019; ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 07.03.2023 - 12 K 1588/22 Corona
Festsetzung eines Verspätungszuschlags i.H.v. 100 EUR aufgrund der verspäteten ...
- FG Düsseldorf, 07.03.2023 - 12 K 1588/22 Corona
- FG Düsseldorf, 24.08.2023 - 12 K 1698/22 Corona
Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufgrund der verspäteten Abgabe der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 21.04.2026 - VIII R 28/23
Verspätungszuschlag für die verspätete Abgabe einer Feststellungserklärung für ...
- BFH, 21.04.2026 - VIII R 28/23
- FG Köln, 22.04.2026 - 12 K 72/25
- BFH, 19.11.2025 - VI R 2/24
Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer für 2018 und 2019
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 15.12.2023 - 3 K 88/22
Verspätungszuschlag nach verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das ...
- FG Schleswig-Holstein, 15.12.2023 - 3 K 88/22
Querverweise
Auf § 109 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Steuererklärungen
- § 152 (Verspätungszuschlag)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)