Abgabenordnung
Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368) |
Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 355 - 368) |
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
(2) 1Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. 2§ 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 356 AO
334 Entscheidungen zu § 356 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 28.04.2020 - VI R 41/17
Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
Auslegung des Tatbestandsmerkmals "übermittelt wird" in § 357 Abs. 2 Satz 4 AO im ...
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
- FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 205/15
Prüfung der Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 356 Abs. 2 S. 1 ...
- BFH, 28.04.2015 - VI R 65/13
Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung über Einspruch
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 16.04.2013 - 8 K 2388/12
Keine Verlängerung der Einspruchsfrist wegen fehlender Belehrung über die ...
- FG Hessen, 16.04.2013 - 8 K 2388/12
- BFH, 14.04.2016 - III B 108/15
Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - Zeitpunkt der Zustellung eines ...
- LSG Bayern, 26.02.2019 - L 9 EG 36/18
Bindungswirkung einer Lohnsteuer-Anmeldung im Eltergeldrecht
- BFH, 20.08.2014 - I R 60/13
Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Einfluss einer Bilanzberichtigung auf eine ...
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 25.06.2013 - 1 K 1195/12
Keine Berichtigung nach § 129 AO - Zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung
- FG Nürnberg, 25.06.2013 - 1 K 1195/12
- BFH, 10.11.2016 - X B 85/16
Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - Fristwahrung durch Eingang bei der ...
§ 356 AO in Nachschlagewerken
- § 356 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsbehelfsbelehrung
Querverweise
Auf § 356 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Außenprüfung
- Allgemeine Vorschriften
- § 196 (Prüfungsanordnung)