Abgabenordnung

   Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368)   
   Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 355 - 368)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/AO/356.html
§ 356 AO (https://dejure.org/gesetze/AO/356.html)
§ 356 AO
§ 356 Abgabenordnung (https://dejure.org/gesetze/AO/356.html)
§ 356 Abgabenordnung
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Textdarstellung

  

§ 356
Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) 1Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. 2§ 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

Rechtsprechung zu § 356 AO

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Querverweise

Auf § 356 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Durchführung der Besteuerung
        Außenprüfung
          Allgemeine Vorschriften
            § 196 (Prüfungsanordnung)
            § 200a (Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen)
Was ist das?

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