Abgabenordnung
Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368) |
Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 355 - 368) |
(1) 1Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. 2Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. 3Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden.
(2) 1Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. 2Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.
(3) 1Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.
(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.
Rechtsprechung zu § 364a AO
57 Entscheidungen zu § 364a AO in unserer Datenbank:
- BFH, 11.04.2012 - I R 63/11
Erörterung im Einspruchsverfahren: Fehlendes Rechtsschutzinteresse einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - 12 K 12033/11
Anfechtbarkeit der Ablehnung eines Antrags auf Erörterung gem. § 364a AO
- FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2011 - 12 K 12033/11
- FG München, 30.07.2014 - 9 K 3048/13
Erörterung des Sach- und Rechtsstands nach § 364a AO; Beginn der Außenprüfung; ...
- BFH, 10.02.2020 - XI B 93/19
Kein Rechtsmittel gegen Fristsetzung gemäß § 364b AO
- BFH, 30.03.2021 - VII B 62/20
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen - Verbindung von ...
- FG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - 4 K 2226/17
Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten an die anderen ...
- FG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - 4 K 2227/17
Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten an die anderen ...
- FG Baden-Württemberg, 11.12.2018 - 4 K 3174/16
Gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO: Unterlassen der eine Erkennbarkeit ...
- FG Saarland, 26.08.2009 - 1 K 1197/06
Schätzungsbefugnis bei Abgabe unvollständiger Steuererklärungen einer ...
- FG Baden-Württemberg, 20.11.2019 - 4 K 2228/17
Offenbarung von in einer Außenprüfung ermittelten Geschäftsdaten an die anderen ...